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Police Department Beamtendienstgesetz

Beamtendienstgesetz

Beamtendienstgesetz

Allgemeines Vorwort:

Das Beamtendienstgesetz zeigt die Rechte und Pflichten eines jeden Beamten auf.

Die Regelungen dieses Gesetzes gelten ergänzend zu allen veröffentlichten Gesetzen auf der Website der Regierung

Behörden können ergänzende Dienstvorschriften festlegen. Jegliche Gesetze des Staates San Andreas haben jedoch im Konfliktfall Vorrang vor diesen.

Verstößt ein Beamter gegen dieses Gesetz, kann das bei der zuständigen Abteilung, der jeweiligen Behörde, gemeldet werden.

 

Definition:

 

Exekutivbeamter:

Exekutivbeamte sind Beamte, welche Vollzugsbefugnisse haben und im Auftrag des Staates agieren. Die Beamten vom Los Santos Police Departments (LSPD) haben volle Exekutivrechte. Der Sicherheitsdienst der Regierung besitzt Teilexekutivrechte, abhängig von Ort und Defcon Stufe.

 

Beamte / Staatsbeamte:

Alle Mitarbeiter staatlicher Behörden

 

Behörden:

LSPD

Los Santos Police Department,

​

LSMC

Los Santos Medical Center,

 

GOV

Das Government besteht den Mitarbeitern der Regierung, welche sich in folgende Abteilungen einteilen lassen:

Präsident, Minister und die Verwaltung der Regierung.

 

Dienstausweis

Beamte haben sich stets mit Dienstnummer zu melden.

 

Verdachtsdefinitionen:

 

Anfangsverdacht

Das Vorhandensein mindestens eines schlüssigen Punktes der das Vorhandensein einer Straftat vermuten lässt.

 

Hinreichender Tatverdacht

Verurteilung eines Beschuldigten wäre nach Beweislage wahrscheinlich.

 

Dringender Tatverdacht

Verurteilung eines Beschuldigten wäre nach der Beweislage höchstwahrscheinlich.

 

Akute Bedrohung

Das unmittelbare Zielen, mit einer angelegten Waffe, auf Menschen.

Die unmittelbare Flucht, bewaffneter Personen, in eine als Deckung geeignete Umgebung trotz klarer Warnung.

Das Ankündigen von Waffengewalt jeder Art gegenüber Personen oder Fahrzeugen

 

§1 Pflichten der Beamten:

 

Abs.1 Deeskalation:

Jeder Beamte ist dazu angehalten, angespannte Situationen deeskalierend zu behandeln.

 

Abs.2 Meldepflicht:

Beamte sind verpflichtet Straftaten zu melden, sobald sie über diese in Kenntnis gesetzt wurden oder diese beobachtet haben.

 

Abs.3 Ausweispflicht der Beamten:

Ein Beamter ist verpflichtet auf Verlangen seine Dienstnummer in einer Diensthandlung Betroffenen vorzulegen, solange der Zweck der Diensthandlung hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

 

Abs.4 Behandlungspflicht:

Mitarbeiter des LSMC haben die Pflicht so schnell wie möglich die Notrufe anzufahren und die Patienten nach bestem Gewissen und Fähigkeiten zu behandeln. Sollte das medizinische Fachpersonal aufgrund von Fremdverschulden verhindert sein oder beim ausführen der Pflicht behindert werden, kann der Beamte dafür nicht haftbar gemacht werden. Medizinisches Fachpersonal kann strafrechtlich nicht verfolgt werden, wenn der Patient trotz korrekter medizinischer Behandlung verstirbt.

Zu dem Punkt Fremdverschulden zählen auch die Teilnahme an Dienstbesprechungen und an Ausbildungen/Fortbildungen, da diese zwangsweise erforderlich sind, um den Regeldienst ausüben zu können.

Beamte des LSMC haben die Pflicht, Notrufe, welche einen hochrangigen Beamten mit einer Sicherheitsfreigabe betreffen, zu priorisieren und zuerst anzufahren.

 

Abs.5 Exekutiver Staatsdienst:

Um im exekutiven Staatsdienst den Rang 1 oder höher zu erreichen, ist der erfolgreiche Abschluss eines Ziviltraining vorausgesetzt

 

Abs.6 Gesetzesänderung:

Ein Beamter hat sich eigenständig zu jeder Zeit über eventuelle Gesetzesänderungen und neue Informationen zu informieren. Die Informationsweitergabe innerhalb einer Behörde obliegt der Leitung jener entsprechenden Behörde.

 

§2 Befugnisse der Beamten:

 

Abs.1 Platzverweise:

Ein Beamter kann auf Grundstücken innerhalb seiner Zuständigkeit einzelne Personen oder Personengruppen, zeitlich und örtlich, Zutrittsbeschränkungen erteilen, um Gefahren zu vermeiden, die Ordnung wiederherzustellen oder Einsatzwege zu räumen. Beamte des LSMC, der Exekutive sind dazu befugt, Personen von Unfallstellen zu verweisen.

 

Abs.2 Fesselung:

Beamte können Personen jederzeit durch den Einsatz von Handschellen, Tazer o.Ä. handlungsunfähig machen, wenn mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:

 

• Akute Bedrohungslage oder erhöhte Gefahr für den Beamten

• Bestehende Fluchtwahrscheinlichkeit.

• Bestehender Anfangsverdacht einer Straftat.

• Missachtung von Anweisung oder vorsätzlicher Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte.

 

Abs.3 Hilfsmittel:

Jeder Beamte ist speziell geschult das Smartphone und Funkgerät während seines Dienstes auch im Fahrzeug und im Einsatz zu benutzen. Somit ist jeder Beamte von §3 Abs. 10 StVO “Handynutzung während der Fahrt” und §4 Abs. 16 StVO “Smartphonenutzung am Steuer” des StGB ausgenommen.

 

Abs.4 Sonder- und Wegerechte

Eindeutig durch Einsatzbeleuchtung und Sirene kenntlich gemachte Fahrzeuge, welche von Beamten geführt werden, sind von der StVO befreit, müssen aber unter allen Umständen Gefahren für die Öffentlichkeit vermeiden. Alle Verkehrsteilnehmer müssen ihre Fahrt verlangsamen und Platz für die Einsatzkräfte schaffen. Bei Nichteinhaltung ist eine Ersatzzahlung für den Verlust oder die Beschädigung von Fahrzeugen oder Gegenständen pauschal ausgeschlossen. Ebenfalls sind nicht gekennzeichnete Dienstfahrzeuge der Exekutive von der StVO befreit, solange sie von Beamten geführt werden und sich in einem aktiven Einsatz befinden. Hier gilt die besondere Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer, da die Sonder- und Wegerechte nicht erkenntlich gemacht werden können. Angehörige der Mechaniker sind während eines Abschleppvorgangs von dem §4 Abs. 4 der StVO befreit. Beamte sind von den § 4 Abs 1. und §4 Abs 2 StVO des StGB befreit, wenn die Missachtung dieser Paragraphen für die aktuelle Durchführung des Dienstes erforderlich ist. Beispiele hierfür sind Bergungsmissionen des DPOS oder Rettungsmissionen des LSMC. Des Weiteren sind Beamte des LSMC und der exekutiven Behörden von den § 4 Abs. 9, 10, 11 StVO des StGB befreit, solange sie sich in einem Einsatz befinden und eine aktive Gefahr für Leib und Leben besteht.

 

Abs.5 Straßensperren:

Beamte sind dazu befugt Straßensperren zu errichten, um Unfälle oder notwendige Arbeiten auf der Straße abzusichern. Diese sind so schnell wie möglich wieder zu entfernen, um den fließenden Verkehr so wenig wie möglich zu behindern.

 

§3 Aufgaben der Exekutive

 

Abs 1. Die Exekutive hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, die nach den gültigen Gesetzen definiert sind.

 

Die Exekutive bildet die erste Instanz der Gerichtsbarkeit.

Die Exekutive hat ferner Aufgaben zu erfüllen, die durch andere Gesetze entstehen.

Die Exekutive leistet Vollzugshilfe für zivilrechtliche Urteile ordentlicher Gerichte. Aus ethischen Gründen kann ein Exekutivbeamter nicht zeitgleich Exekutivbeamter und Anwalt sein. Aufgrund von

Befangenheit darf ein Exekutivbeamter nicht die Strafverfolgung eigener Familienmitglieder durchführen, dabei ist zwangsweise ein unbefangener Beamter für die Strafverfolgung hinzuzuziehen.

Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Exekutive diejenige zu treffen, die dem Leben und Eigentum anderer am wenigsten schadet.

Exekutivbeamte sind verpflichtet, Straftaten zu verfolgen und zu ahnden.

 

Abs. 2 Ergänzende Aufgabengebiete für Exekutivbeamte des LSPD

Abs. 2.1 Die Regierung wacht über die ordnungsgemäße Ausführung des Dienstes eines jeden Beamten.

Abs. 2.2 Die Regierung kontrolliert die Beschwerde Abläufe der einzelnen Behörden und gewährleisten somit eine neutrale Beurteilung einzelner Beschwerdefälle.

 

§4 Allgemeine Befugnisse eines Exekutivbeamten

 

Die Exekutive kann grundsätzlich notwendige Maßnahmen treffen, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, solange keine gesonderten Regelungen bestehen.

 

Abs.1 Auskunfts- und Identitätsprüfungsrecht:

Ein Exekutivbeamter hat die Befugnis, Personen hinsichtlich ihrer Personalien zu kontrollieren. Zu den Personalien zählen: der Name, Geburtsdatum, Wohnanschrift und der Arbeitsort/Arbeitgeber

Die Exekutive darf die Identität und die Gültigkeit gesetzlicher Dokumente jeder Personengruppen zu jeder Zeit feststellen und kontrollieren.

Das LSPD hat die Pflicht, den Bürgern von Los Santos, bei persönlicher Vorsprache und Anfrage am Mission Row Police Department, den Status ihrer Strafakte mitzuteilen:

 

Dies beinhaltet:

Alle zur Last gelegten Tatvorwürfe

Die Gesamthöhe der Geld und Haftstrafe

​

Folgendes ist nicht Teil der mitzuteilenden Strafakte:

Interne Informationen

Angaben zu laufenden Ermittlungen

 

Abs.2 Kontrollpunkte / Checkpoints

Die Exekutive hat das Recht, Kontrollstellen/Checkpoints zu errichten. Bei diesen Checkpoints dürfen Personen sowie Fahrzeuge auf das Vorhandensein von illegalen Waffen, Gegenständen oder Substanzen kontrolliert werden.

Eine Kontrollstelle besteht hierbei aus mindestens 2 Beamten und muss durch Blockaden und weiteren Mittel baulich so abgetrennt werden, dass die Kontrollstelle klar definiert und für Zivilisten ersichtlich ist.

 

Abs.3 Offenes Tragen von Waffen

Exekutivbeamte dürfen, sofern es so von einem leitenden Beamten vorgegeben ist bzw. es die Situation vorschreibt, jederzeit ihre Dienstwaffe zum Eigen- und Fremdschutz offen tragen.

Der Einsatz von privaten Waffen im Dienst ist nicht gestattet. Wer den Dienst antritt hat lediglich die vom Staat gestellten regulären Waffen zu tragen.

 

Abs.4 Einsatz tödlicher Schusswaffen

 

Der Einsatz der Schusswaffe ist gestattet um:

eine akute Bedrohung für das eigene Leben oder das Lebens Dritter abzuwenden.

Flüchtende Fahrzeuge können mit Waffengewalt gestoppt werden, insofern von dem Fahrzeug eine potenziell tödliche Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht und durch einen Schuss keine Gefahr für Insassen eben jener Fahrzeuge besteht.

Auf die Insassen von Fahrzeugen kann nur gewirkt werden, wenn das Fahrzeug als Waffe genutzt wird oder selbst eine tödliche Gefahr darstellt oder bewaffnet ist.

 

Abs.5 Einsatz weniger tödlicher Systeme

 

Der Einsatz weniger tödlicher Waffen(z.B. Tazer, Gummigeschosse) ist gestattet um:

Akute Bedrohungen zu bekämpfen

non-letalen Widerstand zu bekämpfen

die Flucht eines Verdächtigen zu unterbinden.

 

§4 (2) Erweiterte Befugnisse für Exekutivbeamte der Regierung

 

Abs. 1 Den Beamten der Regierung hat das Recht der Einsatzleitung für Einsätze stets einzuräumen

 

§5 Handeln auf Anordnung

 

Jeder Beamte hat gemäß den Anordnungen seinen Vorgesetzten zu handeln, außer hierdurch wird geltendes Recht verletzt. Autorität muss seriös ausgeübt werden. Die menschliche Herabsetzung unterstellter Kollegen widerspricht staatlicher Kultur.

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