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Police Department STVO Regeln auf unseren GTA RP Server

Straßenverkehrsordnung

Straßenverkehrsordnung

§1 Allgemeines

 

§1 (1) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

§1 (2) Für das führen eines Personenkraftwagens (PKW) und eines Motorrads wird ein Autoführerschein benötigt.

§1 (3) An Fußgängerüberwegen ist die Geschwindigkeit zu verringern und Fußgängern Vorrang zu gewähren.

§1 (4) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten (Burnouts, übermäßiges Hupen, usw.).

§1 (5) Die Nutzung elektrischer Geräte ist dem Fahrer während der Fahrt nicht gestattet.

§1 (6) Es gilt eine Mitführungspflicht für Verbandskasten im Kofferraum oder Handschuhfach jedes Fahrzeuges am Boden, zu Wasser oder in der Luft. Ausgenommen sind Fahrräder.

§1 (7) Für das führen eines Boots oder eines Flugzeugs wird ein Boots- / Fliegerschein benötigt.

 

§2 Straßenbenutzung

 

§2 (1) Auf Fußgänger im Straßenverkehr ist besondere Rücksicht zu nehmen.

§2 (2) Kraftfahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen. Der Seitenstreifen ist kein Bestandteil der Fahrbahn.

§2 (3) Es gilt grundsätzlich Rechtsfahrgebot.

§2 (4) Öffentlichen Straßen dürfen nicht für Rennen jeglicher Art genutzt werden.

§2 (5) Öffentliche Straßen dürfen nur von Fahrzeugen genutzt werden, die fahrtauglich sind und andere Verkehrsteilnehmer nicht behindern.

§2 (6) Fahrzeuge, die bauartbedingt keine Beleuchtungseinrichtung oder Kennzeichen besitzen, erhalten vom Staat Loa Santos eine Sondergenehmigung für die Nutzung des Straßenverkehrs.

§2 (7) (Golf-) Caddys und Traktoren haben eine eingeschränkte Straßenzulassung für: Geschlossene Ortschaften (innerorts), Strände, Wiesen und Felder.

§2 (8) Einspurige Fahrzeuge müssen hintereinander fahren.

 

§3 Verkehrszeichen

 

§3 (1) Zu beachtende Verkehrszeichen oder derartige Bodenmarkierungen sind:

 

Stoppschilder

Einbahnstraßenschilder

Wendeverbotsschilder

Fußgängerüberwege

 

§3 (1a) An Stoppschildern / Stoppmakierungen bzw. deren Haltelinie müssen Fahrzeuge anhalten. Ist keine Haltelinie vorhanden, muss an einer Stelle angehalten werden, von der die anderen Straßen zu überblicken sind. Der Vorfahrtsberechtigte darf in seiner freien Fahrt jedoch nicht beeinträchtigt werden.

§3 (2) Nicht zu beachten sind:

 

Ampeln

Vorfahrtsschilder

Schilder mit Geschwindigkeitsangabe

 

§4 Geschwindigkeit

 

§4 (1) Der Fahrzeugführer muss sein Fahrzeug stets unter Kontrolle haben und seine Fahrweise den örtlichen Gegebenheiten anpassen.

§4 (2) Der ordnungsgemäße Fluss des Straßenverkehrs darf nicht gestört werden.

§4 (3) Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten für Kraftfahrzeuge und Lastkraftwagen sind:

 

Auf Parkplätzen: Schrittgeschwindigkeit (30 km/h)

Innerhalb geschlossener Ortschaften: 80 km/h

Außerhalb geschlossener Ortschaften: 120 km/h

Auf Autobahnen: Keine Begrenzung

Um den Würfelpark herum: 50km/h

Um das Mission Row PD herum: 30km/h

Um alle Krankenhäuser herum: 30km/h

Auf allen Flughäfen und Landeflächen: 50 km/h

 

§4 (4) Die zulässigen Mindestgeschwindigkeiten für Kraftfahrzeuge sind:

Auf Autobahnen: 100 km/h

 

§4 (5) Die Toleranz liegt bei 10 km/h

 

§5 Abstand

 

§5 (1) Der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug ist jederzeit so auszurichten, dass bei plötzlichen Bremsmanövern ein Unfall vermieden werden kann.

​

§6 Überholen

 

§6 (1) Es gilt links zu überholen.

 

§6 (2) Durch den Überholvorgang dürfen andere Verkehrsteilnehmer weder behindert noch gefährdet werden.

 

§7 Vorfahrt

 

§7 (1) An Stoppschildern ist Vorfahrt zu gewähren, sollten sich an einer Kreuzung mehrere oder keine Stoppschilder befinden, ist § 7 (2) anzuwenden

 

§7 (2) Vorfahrt hat, wessen Fahrbahn mehr Fahrstreifen hat.

 

§7 (3) Ist weder (1) noch (2) anwendbar, gilt rechts vor links.

 

§8 Halten und Parken

 

§8 (1) Ein Fahrzeug gilt als geparkt, wenn

es länger als 3 Minuten nicht bewegt wurde oder der Fahrer sich vom Fahrzeug entfernt.

 

§8 (2) Das Halten und Parken ist grundsätzlich nur zugelassen

 

sofern andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden:

– auf öffentlich zugänglichen eingezeichneten Parkflächen oder

– am Straßenrand mit der gleichen Anzahl an Rädern auf dem Bürgersteig wie auf der Straße, sofern es sich um ein zweispuriges Fahrzeug handelt, welches zwei oder mehr Achsen besitzt, welches parallel zur Fahrbahn sowie in Fahrtrichtung der angrenzenden Fahrspur ausgerichtet ist oder

– auf dem Gehweg, sofern es sich um ein einspuriges Fahrzeug handelt oder

– auf Privatgrundstücken mit der Erlaubnis des Eigentümers oder auf dem Seitenstreifen bei Landstraßen, Feld- und Waldwegen, sofern das Fahrzeug vollständig neben und parallel zur Fahrbahn sowie in Fahrtrichtung ausgerichtet neben der Fahrbahn steht.

 

§8 (3) Das Halten und Parken ist grundsätzlich verboten

– an, sowie 15 Meter vor oder hinter Bushaltestellen. Ausgenommen sind Linienbusse und Taxen zum Zwecke der Fahrgastaufnahme und des -ausstiegs und

– an oder auf rot gekennzeichneten Bordsteinkanten und

– auf Zulieferwegen, vor Toren und Zufahrten und

– auf den Parkflächen vor dem Los Santos Police Department Mission Row. Ausgenommen sind Einsatzfahrzeuge der Staatsfraktionen und

– auf dem Gelände sämtlicher Krankenhäuser. Ausgenommen sind Einsatzfahrzeuge der Staatsfraktionen. auf den mit Parkverbotsschildern gekennzeichneten Parkflächen am Krankenhaus 3. Ausgenommen sind Einsatzfahrzeuge der Staatsfraktionen und

– Vor dem Gebäude des LSC auf beiden Straßenseiten sowie 50 Meter vor und nach dem Gebäude.

 

§8 (4) Das Parken von Fahrzeugen ist grundsätzlich verboten

– neben dem Highway, auf dem Standstreifen.

 

§8 (5) Lifeinvader Parkplatzregelung

Parkplätze der Nordseite sind Kurzzeitparkplätze für 20 Minuten.

Bei der Überschreitung der Parkzeit, dürfen die Fahrzeuge abgeschleppt werden.

Nach jeder Sonnenwende dürfen die geparkten Fahrzeuge abgeschleppt werden.

 

§9 Beleuchtung

 

§9 (1) Die Fahrzeugbeleuchtung muss bei Dämmerung, Nacht oder schlechten Sichtverhältnissen eingeschaltet werden.

 

§10 Sonderrechte

 

§10 (1) Fahrzeuge, welche Sonderrechte in Anspruch nehmen (Blinklicht rot und blau) sind von der StVO befreit.

 

§10 (2) Dienstfahrzeugen exekutiver Staatsfraktionen, die bauartbedingt kein entsprechendes Blinklicht besitzen, soll rückwirkend eine Befreiung von der StVO für einen Einsatz erteilt werden. Ein Nachweis über die Rechtmäßigkeit des Einsatzes muss den Behörden auf Verlangen erbracht werden.

 

§10 (3) Sonderrechte dürfen nur unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung beansprucht werden.

 

§10 (4) Fahrzeuge, welche Sonder- sowie Wegerechte in Anspruch nehmen, welche mit blau, roten Blinklicht und Einsatzhorn bekanntgegeben werden, ist unverzüglich freie Bahn zu schaffen

 

§10 (5) Wegerechte dürfen nur in Anspruch genommen werden,

 

wenn höchste Eile geboten ist oder

um Menschenleben zu retten oder

um schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden oder

um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden oder

um flüchtige Personen zu verfolgen oder

um bedeutende Sachwerte zu erhalten oder

während des Transports von Häftlingen zum Staatsgefängnis.

 

§10 (6) Weazel News-Eventfahrzeuge dürfen während eines Events auf öffentlicher Straße geführt werden.

 

§11 Fahrgastsicherheit

 

§11 (1) Der Fahrzeugführer und alle Passagiere müssen während der Fahrt einen festen Platz im Fahrzeug einnehmen.

 

§11 (2) Die maximal zulässige Personenzahl eines Fahrzeugs darf nicht überschritten werden.

 

§11 (3) Während der Fahrt gilt Anschnallpflicht. Ausgenommen sind öffentliche Verkehrsmittel.

 

§12 Fahrtauglichkeit

 

§12 (1) Wer unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht, darf keine Fahrzeuge führen.

 

§13 Regelung der Straßenarten

 

§13 (1) Innerorts gilt bei Ortsschildern oder vorhandener Bebauung auf mindestens einer Straßenseite.

 

§13 (2) Entsprechende Ortschaften sind unter anderem Los Santos, Harmony, Sandy Shores, Grape Seed und Paleto Bay.

 

§13 (3) Autobahnen gelten nicht als innerorts.

 

§13 (4) Außerorts gilt, sofern keine Bebauung an den Straßenseiten vorhanden ist.

 

§13 (5) High- und Freeways sind entsprechend beschildert und gelten im Sinne der StVO als Autobahnen.

 

§13 (6) Autobahnen sind gemäß nachfolgender Grafik definiert (rote Straßen).

 

§13 (7) Rennstrecken, wie z.B. Agaki Drift

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